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AbR 2010/11 Nr. 3

Obwalden · 1996-01-31 · Deutsch OW
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AbR 2010/11 Nr. 3, S. 58: Art. 277 Abs. 2 ZGB Der Ausbildungsunterhalt für mündige Töchter ist aufrechtzuerhalten, wenn die Kontaktverweigerung zum Vater den Töchtern subjektiv nicht vorwerfbar ist. Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2

Sachverhalt

Mit Urteil vom 31. Januar 1996 wurde die Ehe von X. und Y. vom Kantonsgericht Nidwalden geschieden. Die elterliche Sorge über die drei Kinder F., C., und M. wurde der Mutter zugewiesen. Y. wurde aufgrund des Verdachts von sexuellen Übergriffen auf seine Töchter kein Besuchsrecht eingeräumt. Er wurde verpflichtet, X. an den Unterhalt seiner Töchter bis zum erfüllten 12. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Am 10. Dezember 1998 stellte das Verhöramt Nidwalden das Strafverfahren gegen Y. wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Töchter ein, da der ursprünglich konkrete Tatverdacht durch die umfangreiche Untersuchung nicht habe erhärtet werden können. Am 6. Januar 1999 gelangten die Strafklägerinnen mit Kassationsbeschwerde an das Obergericht Nidwalden und verlangten, die Einstellungsverfügung des Verhöramts Nidwalden sei aufzuheben und das Verhöramt sei anzuweisen, die Strafsache zur Anklageerhebung zu bringen. Die Beschwerde wurde vom Obergericht Nidwalden gutgeheissen und die Strafsache wurde zur Anklage gebracht. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach Y. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von F., C. und M. mangels Beweisen frei. Die Appellation gegen dieses Urteil wies das Obergericht Nidwalden mit Urteil vom 8. Juni 2001 ab. Mit Klage vom 5. Oktober 2009 an das Kantonsgericht Obwalden beantragte Y. die Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge an C. und M. ab Rechtshängigkeit des Verfahrens. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wies der Kantonsgerichtspräsident die Klage mit Kostenfolge zulasten des Klägers ab. Gegen diese Verfügung erhob Y. am 6. Juli 2010 Rekurs. Aus den Erwägungen: 3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Ausrichtung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei ihm nicht mehr zuzumuten. Die Ursache der totalen Entfremdung basiere auf dem zu Unrecht erhobenen Strafverfahren gegen ihn, welches aus dem Umfeld der Mutter angehoben und immer weitergeführt worden sei. Sowohl das Kantonsgericht Nidwalden als auch das Obergericht Nidwalden hätten ihn von jeder Schuld und Strafe freigesprochen. Im weiteren Verlauf habe er sich fortlaufend darum bemüht, eine einigermassen erträgliche Beziehung zwischen den Parteien aufbauen zu können. Er sei auch heute noch an einem Kontakt zu den Beklagten interessiert. Die Beklagten hingegen hätten alles unternommen, dass es zu keiner Begegnung zwischen ihnen gekommen sei. Sie hätten von Beginn an und fortlaufend in unmissverständlicher Weise klar gemacht, dass sie zu ihm keinen Kontakt wünschten. Unter diesen Umständen sei es ihm unzumutbar, Unterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zu leisten. 3.2 Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abänderbarkeit von Kinderunterhaltsbeiträgen und zum Mündigenunterhalt korrekt wieder. Darauf ist zu verweisen. Es gilt erneut festzuhalten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich der bewusste Abbruch der persönlichen Beziehungen von Seiten des Kindes, kann die Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2; vgl. auch BGE 113 II 374, 376 f., E. 2). Es ist insoweit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Kindes und demjenigen der Eltern vorzunehmen. Bei der Würdigung der Vorwerfbarkeit ist auf die Belastung der Kinder durch die Scheidung ihrer Eltern angemessen Rücksicht zu nehmen, wobei auch das Verhalten des unterstützungspflichtigen gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil eine Rolle spielen kann. Dabei wird vom älteren mündigen Kind in der Praxis meist die Aufgabe einer starren Ablehnung eines Elternteils verlangt (Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 30 zu Allg. Bem. zu Art. 276 - 293 ZGB, m.w.H.; BGE 129 III 375, E. 3.4). 3.3.1 Der Rekurrent führt aus, er habe nie vorgebracht oder behauptet, seine Kinder seien persönlich dafür verantwortlich, dass das Vater-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder zerstört sei. Tatsache sei jedoch, dass auch er für die heutige Si­tuation keine Verantwortung trage. Das Strafverfahren sei für die Rekursgegnerinnen viel belastender gewesen als das Scheidungsverfahren. Eine ausserordentliche grosse und langandauernde psychische Belastung habe das Scheidungsverfahren für die Rekursgegnerinnen offensichtlich nicht gebracht. Die Ursache der totalen Entfremdung basiere auf dem zu Unrecht erhobenen Strafverfahren gegen ihn, welches aus dem Umfeld der Mutter der Rekursgegnerinnen angehoben und immer weitergeführt worden sei. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass diese Anschuldigungen gegen ihn nicht haltbar gewesen seien. Heute könne sich keine der Töchter an irgendwelche sexuelle Übergriffe erinnern. 3.3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Rekurrenten, er selber trage für die heutige Situation keine Verantwortung, nicht verfängt. Verhält sich der unterhaltsverpflichtete Elternteil korrekt, hat dies nicht automatisch die Unzumutbarkeit zur Bezahlung von Mündigenunterhalt zur Folge. Es stellt sich auch dann die Frage, ob dem unterhaltsberechtigten mündigen Kind der Vorwurf gemacht werden könne, es trage die Verantwortung für die Störung oder Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). Im zitierten Urteil führt das Bundesgericht hierzu aus, die heftigen Emotionen, die die Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöse (Scheidungsschock), und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen würden (Loyalitätskonflikte), würden eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür ausschliessen, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen habe. Ein Schuldvorwurf sei erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharre, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhalte (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). Vorliegend kann nicht relevant sein, ob der Kontakt aufgrund des Strafverfahrens oder des Scheidungsverfahrens abgebrochen wurde. Schliesslich hängen diese Verfahren in Bezug auf die Kinderbelange eng zusammen, wurde dem Rekurrenten doch aufgrund des hängigen Strafverfahrens kein Besuchsrecht gewährt, was dann auch zur totalen Entfremdung der Parteien geführt hat. Es ist zudem mit dem Kantonsgerichtspräsident davon auszugehen, dass die Beklagten die Verfahren wohl nicht gänzlich trennen konnten. Ohne Zweifel haben die Verfahren bei den Rekursgegnerinnen aber die vom Bundesgericht geschilderten hef­tigen Emotionen hervorgerufen, die schliesslich zur vollständigen Abwendung vom Rekurrenten führten. Im Übrigen ist mit dem Kantonsgerichtspräsidenten festzuhalten, dass die Distanz zwischen den Rekursgegnerinnen und dem Rekurrenten vom urteilenden Gericht beabsichtigt und angeordnet wurde. Unter den gegebenen Umständen des damals laufenden Strafverfahrens ist dies auch nicht zu beanstanden. Aufgrund der schweren Vorwürfe, die gegen den Rekurrenten im Raum standen, ist es verständlich, dass es zum vollständigen Abbruch der Beziehung kam. Diesen Umstand haben die Rekursgegnerinnen, wie der Kantonsge­richtspräsident richtig feststellt, nicht zu verantworten. Es stellt sich vorliegend hingegen die Frage, ob den Rekursgegnerinnen heute, nach Erreichen der Mündigkeit, zugemutet werden kann, die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurrenten aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). 4.1 Der Kantonsgerichtspräsident hielt dem Rekurrenten in seiner Verfügung vom 15. Juni 2010 vor, er habe den Rekursgegnerinnen zwar Briefe geschrieben, doch nur sporadisch und mit grossen zeitlichen Unterbrüchen. Zudem habe der Inhalt der Briefe vor allem finanzielle Angelegenheiten betroffen. Dass er in seinen Briefen mit der Zeit kaum mehr persönliche Informationen preisgegeben habe, sei immerhin bis zu einem gewissen Grad verständlich, zumal die Rekursgegnerinnen darauf immerzu ablehnend reagiert hätten. 4.2.1 Dazu führt der Rekurrent aus, es seien ihm über Jahre persönliche Kontakte zu seinen Kindern verboten worden. Trotz der vielen Rückschläge habe er immer wieder neue Anläufe genommen. Er habe auch Briefe und Karten geschrieben, welche nicht dokumentiert seien. Die Rekursgegnerinnen hätten auf diese Kon­taktaufnahmen heftig reagiert und zum Beispiel festgehalten, sie würden keinen Kontakt mehr wünschen und er sei aus ihrem Leben gestorben. Teilweise seien auch Briefe ungeöffnet zurückgesandt worden. Selbst die Unterhaltszahlungen habe er über eine neutrale Stelle abwickeln müssen. Er sei von dieser sehr schlecht behandelt worden. Anlässlich der Verhandlung am 9. Juni 2010 habe die Rekursgegnerin 1 zu Protokoll gegeben, wenn sie einen Brief vom Kläger erhalten habe, sei ihr jeweils schlecht geworden. Sie hätte es überhaupt nicht ertragen, wenn die Briefe Persönliches enthalten hätten. Auch die Rekursgegnerin 2 habe klar zu Protokoll gegeben, egal was vom Rekurrenten komme, sie wolle unter keinen Umständen Kontakt zu ihm. Diese Aussagen und die Kontaktversuche würden belegen, dass er sich korrekt verhalte und ernsthaft an einer Beziehung zu den Beklagten interessiert gewesen sei bzw. immer noch sei. Er habe sogar anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er das Verfahren sofort stoppen würde, falls die Rekursgegnerinnen den Aufbau einer Beziehung wünschten. 4.2.2 Der erste aktenkundige Brief des Rekurrenten an seine Kinder datiert vom 19. Februar 1996. Der Brief folgte auf ein zufälliges Zusammentreffen der Parteien im Interio. Im Brief erzählte er von seiner Wohnung in D., seinem Arbeits- sowie Privatleben. Am 11. März 1996 wandte sich der Rekurrent erneut an seine Kinder, erzählte von seinen Freizeitaktivitäten, seiner Katze und seiner Freundin. Am 23. April 1996 schrieb er einen weiteren Brief, in dem er sich auf den vergangenen weissen Sonntag bezog und sich ausmalte, dass es für die Rekursgegnerin 1 wohl ein spezieller Tag gewesen sein müsse. Wiederum erzählte er von seinen Freizeitaktivitäten und seiner Freundin. Er schloss den Brief mit der Hoffnung, dass er später mit seinen Kindern einen guten Kontakt haben werde, obwohl er sie momentan nicht sehen dürfe. Am 28. April 1996 sandte er seinen Kindern Gutscheine für verbilligte Zirkusbillete. Alle vier Briefe waren handschriftlich verfasst, waren vom Inhalt her persönlich und enthielten jeweils Hinweise darauf, dass der Rekurrent seine Töchter nach wie vor sehr lieb habe. Die letzten beiden Briefe kamen mit einem Begleitschreiben der ältesten Tochter F. retour. Die Reaktion von F. fiel sehr heftig aus. F. drückte in ihrem Brief aus, wie sehr sie den Rekurrenten hasse, wie die Briefe jeweils ihren Tag verderben würden und dass es viel schöner sei ohne den Rekurrenten. Sie betitelte den Rekurrenten unter anderem als "Volltrottel", "Arschloch" und "Arsch". Auch wenn Tochter F. vorliegend nicht Partei ist, so ist dieses Schreiben doch insofern von Bedeutung, als dass es eine erste und sehr heftige aktenkundige Reaktion der Kinder auf die Kontaktversuche des Rekurrenten war. Unter Berücksichtigung der Vehemenz des Briefes von F. sowie vor dem Hintergrund des damals laufenden Scheidungs- sowie Strafverfahrens ist der Abbruch weiterer Kontaktversuche durch den Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt verständlich. 4.3 Was die weiteren Kontaktversuche anbelangt, so sind diese in Bezug auf die Rekursgegnerin 1 und 2 einzeln zu beurteilen. 4.3.1 In Bezug auf die Rekursgegnerin 1 ist den Akten ein Brief der Rekursgegnerin 1 an den Rekurrenten zu entnehmen, worin sie sich auf einen Brief von ihm und einen Gutschein, den sie von ihm zum 16. Geburtstag erhalten hat, bezieht. In diesem Brief führte sie aus, sie wolle keine Vaterliebe und keinen Kontakt zu ihm. Er sei aus ihrem Leben gestorben. Aufgrund des Bezugs zum 16. Geburtstag der Rekursgegnerin 1 hat dieser Briefkontakt wohl im Juni 2003 stattgefunden. Daraufhin meldete sich der Rekurrent erst am 13. Juni 2005 wieder bei der Rekurs­gegnerin 1. In diesem Schreiben bezog er sich auf die finanziellen Belange in Bezug auf ihre Volljährigkeit. Das Schreiben fiel sehr sachlich aus. Es enthielt aber immerhin Glückwünsche zum Geburtstag, verbunden mit guten Wünschen für die Zukunft. Am 28. Juni 2006 richtete sich der Rekurrent erneut an die Rekursgegnerin 1. Er forderte darin einen Studiennachweis und machte geltend, da er aus ihrem Leben gestorben sei, könne ihm nicht zugemutet werden, weiterhin als Zahlvater zu dienen. Am 20. Juli 2006 folgte ein weiteres Schreiben des Rekurrenten an die Rekursgegnerin 1. Darin hielt er fest, dass er vorläufig die Zahlungen einstellen werde, da sie in der Zeit vom 14. August 2006 bis August 2007 ein bezahltes Anstellungsverhältnis angenommen habe. Er bat die Rekursgegnerin 1, ihm die notwendigen Informationen zukünftig freiwillig zuzustellen. Er schloss sein Schreiben mit der Gratulation zum Diplomabschluss und den guten Wünschen für das bevorstehende Praktikum und die bevorstehende Ausbildung. Am 20. August 2008 folgte ein neuer Kontaktversuch des Rekurrenten. Er wandte sich mit einem persönlichen, handschriftlichen Brief an die Rekursgegnerin 1. Er setzte sich darin mit der Entfremdung während der vergangenen Jahre auseinander und verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, dass es nicht zu spät sei, eine Beziehung aufzubauen. Am 19. Dezember 2008 schrieb er sie erneut an und drückte die Enttäuschung über den fehlenden Kontakt sowie die Sehnsucht nach einer Begegnung mit ihr aus und wünschte ihr für die Festtage alles Gute und viel Glück für das neue Jahr. Am 29. Juni 2009 folgte schliesslich ein weiteres Schreiben des Rekurrenten. Er gratulierte ihr darin einerseits zu ihrem 22. Geburtstag. Andererseits zeigte er sich darüber enttäuscht, dass die Rekursgegnerin 1 den Kontakt mit ihm nach wie vor verweigerte. Er appellierte an ihre Informations- und Mitwirkungspflicht und äusserte sich erneut dahingehend, dass er sich als "Zahlvater" ausgenützt fühle. 4.3.2 Es ist dem Kantonsgerichtspräsidenten zwar darin zu folgen, dass es sich bei den aktenkundigen Schreiben lediglich um einen sporadischen Kontakt handelte, indessen kann nicht gesagt werden, dass die Briefe grösstenteils finanzielle Angelegenheiten betrafen. Nach dem unmissverständlichen Schreiben seiner ältesten Tochter F. vom 1. Mai 1996, zog sich der Rekurrent verständlicherweise zurück (vgl. vorne, E. 4.3). Weitere Kontaktaufnahmen während des Scheidungs- und Strafverfahrens erfolgten nicht. Nach seinem Freispruch im Jahr 2001 versuchte er im Jahr 2003 den Kontakt zur Rekursgegnerin 1 wieder herzustellen, die Reaktion fiel jedoch sehr negativ aus und die Rekursgegnerin 1 machte unmissverständlich klar, dass sie keinen Kontakt zum Rekurrenten wünsche. Es ist verständlich, dass sich der Rekurrent in der Folge auf die finanziellen Belange beschränkte. Dies entsprach denn auch dem Wunsch der Rekursgegnerin 1 und kann ihm nicht entgegengehalten werden. Auch dass er sich in diesem Zusammenhang über den Aus­bildungsstand der Rekursgegnerin 1 hat informieren wollen, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schliesslich wandte er sich im Jahr 2008 erneut mit zwei Briefen sehr persönlich an die Rekursgegnerin 1. Diese Schreiben blieben unbeantwortet, worauf sich der Rekurrent im Juni 2009 ein letztes Mal an die Rekursgegnerin 1 wandte und seine Enttäuschung über ihr Verhalten ausdrückte. Soweit die Vorinstanz dem Rekurrenten vorhält, er hätte ein Besuchsrecht erstreiten müssen, so sind die Bedenken des Rekurrenten nachvollziehbar, wonach ein solches unter den gegebenen Umständen wenig erfolgversprechend gewesen wäre, da die Kinder auch damals jeglichen Kontakt zu ihm verweigert hätten und dass er die Kinder nicht mit einem zusätzlichen Verfahren habe belasten wollen. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er eine Beziehung ausserhalb eines Verfahrens hat entstehen lassen wollen. Insgesamt kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht um die Herstellung einer Beziehung zur Rekursgegnerin 1 bemüht. 4.4 Was die Rekursgegnerin 2 anbelangt, so meldete sich der Rekurrent nach den anfänglichen Briefkontakten, die durch die älteste Tochter F. quittiert wurden (vgl. vorne E. 4.3) erst mit Schreiben vom 14. November 2007 wieder. Der Brief handelte, abgesehen von den Gratulationen zum 18. Geburtstag, ausschliesslich von den Unterhaltsbeiträgen im Zusammenhang mit der Volljährigkeit. Am 17. November 2008 folgte ein Brief zum 19. Geburtstag der Rekursgegnerin 2. Der Rekurrent umschrieb darin die Möglichkeit, eine Beziehung aufbauen zu können und tat kund, dass er auch trotz der Entfremdung sehr interessiert sei an seiner Tochter. Am 22. Mai 2009 wandte er sich erneut mit einem Schreiben an die Rekursgegnerin 2. Er drückte seine Enttäuschung darüber aus, dass sie nach wie vor den Kontakt zu ihm ablehne, wünschte ihr viel Erfolg für die Matura und machte sie darauf aufmerksam, dass sie den schriftlichen Nachweis über ihr Studium zu erbringen habe. Der Brief kam ungeöffnet zurück. Insgesamt erscheinen die Kontaktaufnahmen weniger intensiv als bei der Rekursgegnerin 1. Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin 2 zur Zeit der ersten Schreiben an alle drei Kinder noch sehr klein war. Eine persönliche Kontaktaufnahme erfolgte erst im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit. Dieser Brief enthielt indessen überwiegend Ausführungen zu den Unterhaltszahlungen. Ein Schreiben mit persönlichem Inhalt folgte erst zu ihrem 19. Geburtstag. Auch wenn dieses Verhalten vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die beiden älteren Töchter zum Teil heftig auf die Schreiben des Rekurrenten reagierten, so ist doch festzuhalten, dass der Rekurrent sich lediglich dreimal aktenkundig an die Rekursgegnerin 2 wandte. Insgesamt kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass sich er Rekurrent ernsthaft um eine Beziehung zur Rekursgegnerin 2 bemüht hat. 4.5.1 Es gilt zu beurteilen, ob den Rekursgegnerinnen nach Erreichen der Mündigkeit, zugemutet werden kann, die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurrenten aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten führte die Rekursgegnerin 1 aus, sie könne sich einen auch nur minimalen Kontakt zum Rekurrenten nicht vorstellen. Sie verbinde alles Schlechte mit ihm. Wenn sie einen Brief von ihm enthalte, werde es ihr schlecht. Auch wenn der Missbrauch nicht bewiesen worden sei, so sei ein Kontakt für sie überhaupt nicht möglich. Es habe nie eine Basis für eine Beziehung gegeben. Es sei nichts von ihm gekommen. Was früher gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, sie könne nur für die letzten fünf Jahre sprechen. Sie wolle nichts von ihm wissen, sondern ihr Leben ohne ihn leben. Zur Frage, ob vor dem Ausbildungsweg bzw. bei Änderungen in der Ausbildung Gespräche mit dem Rekurrenten stattgefunden hätten, führte die Rekursgegnerin 1 aus, sie wäre nicht auf die Idee gekommen, ihn zu informieren, was sie mache. Sie könne das nicht. Die Rekursgegnerin 2 führte aus, der Rekurrent sei überhaupt keine Person, mit der sie eine Vaterfigur verbinde. Er sei nur ihr biologischer Vater. Auch sie verbinde nichts Gutes mit ihm. Sie habe heute sogar Angst gehabt, dass sie ihn sehe oder dass er sie sehe. Er habe ihnen viel Schlechtes angetan. Es sei für sie auf keinen Fall denkbar mit dem Rekurrenten einen auch nur minimalen Kontakt zu pflegen. Sie sehe nicht ein, warum sie mit einem solchen Menschen Kontakt haben soll. Von seiner Seite her sei nie etwas gekommen, was für sie einen Grund darstellen würde, Kontakt zu haben. Die Briefe seien nicht freundlich, sie würden nur Vorwürfe enthalten und nicht die Botschaft, er würde Kontakt wollen. Es müsste von ihm kommen, aber sie würde es trotzdem nicht wollen. Es sei von ihm nichts gekommen, das ihr Interesse hätte wecken können. Auf die Frage, wie sie mit dem Strafverfahren und dem Freispruch umgehe und ob sie das habe verarbeiten können, führte die Rekursgegnerin 2 aus, das gehöre nicht zu ihrem Leben. Es sei abgeschlossen. Nur weil sie jetzt darüber spreche, berühre es sie. Mit der Tatsache, dass sie keinen Vater habe, könne sie aber nicht abschliessen, weil es immer präsent sei. Es belaste sie, dass immer wieder die Geldfrage auftauche. Er solle doch einfach zahlen und fertig. 4.5.2 Im zitierten Entscheid 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 hielt das Bundesgericht in casu fest, die Kampfscheidung von sechs Jahren und das darauf folgende Räumen des Familienhauses zugunsten des Beklagten hätten die Klägerin überfordert und schwer belastet. Die Vertrauensbasis sei damals zerstört worden. Dass derart traumatisierende Erfahrungen nicht innert zwei bis drei Jahren verarbeitet werden könnten und dass die daherige Entfremdung der Klägerin vom Beklagten nicht einfach durch ein paar geschäftsmässige Aufforderungen zu persönlichen Treffen überwunden werden könne, leuchte nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres ein. Nachhaltig enttäuschtes Vertrauen könne nur mit grossem Aufwand neu aufgebaut werden. Es schützte die Begründung des Obergerichts, dass unter diesen Umständen auch die Annahme als gerechtfertigt erscheine, die ablehnende Haltung der Klägerin sei zwar nicht korrekt und zeige wenig Einfühlungsvermögen. Für ihr Fehlverhalten und die damit verbundene Verweigerung des persönlichen Kontakts hätten jedoch Gründe bestanden, die die Klägerin nicht zu verantworten habe. Die Klägerin erscheine als Opfer der familiären Probleme ihrer Eltern, weshalb ihr objektiv mangelhaftes Verhalten nachvollziehbar gewesen sei und ihr subjektiv nicht allzu sehr vorgeworfen werden könne. Letztlich sei das Obergericht damit von einem Grenzfall („nicht allzu sehr“) ausgegangen. In An­betracht des ihm zustehenden beträchtlichen Ermessensspielraums erscheine es nicht als bundesrechtswidrig, dass es in Würdigung des konkreten Sachumstände angenommen habe, die Verantwortung für den Abbruch der persönlichen Beziehung liege nicht ausschliesslich auf Seiten der Klägerin, weshalb eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung familienrechtlicher Pflichten ihrerseits verneint werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 3.1). Rumo-Jungo führt dazu aus, die zuletzt differenzierenden Urteile des Bundesgerichts zeigten, wie schwierig das Abwägen des beiderseitigen Verschuldens sei. Das Aufwägen der beiderseitigen Verfehlungen ändere aber nichts daran, dass es dem Gericht kaum je möglich sein werde, die gesamte Familiengeschichte ab­zuklären und die ganze Tragweite des Geschehenen zu ermessen. Vielmehr blieben diese Abwägungen ein untauglicher Versuch, den Unterhaltsberechtigten für seinen "Ungehorsam", sein fehlendes Wohlverhalten zur Verantwortung zu ziehen. Tatsächlich liege das Verschulden in den zirkulären familiären Beziehungen und Interaktionen kaum je nur auf einer Seite und sei eine linear-kausale Betrachtungseise verfehlt. Ein Kind breche die Beziehungen zu seinen Eltern grundsätzlich nicht einfach aus heiterem Himmel ab, sondern beide Seiten würden die Verantwortung für eine gegenseitige Entfremdung tragen. Die Ursachen dafür seien vielschichtig und könnten nicht einfach jenem zugerechnet werden, der zuletzt die Wideraufnahme der Beziehung verweigert habe. Sie hält dafür, dass wenn schon Eheleute einander zutiefst verletzen könnten, ohne Auswirkungen auf die Leistungspflicht, so dürfe auch ein Abbruch der Eltern-Kind-Beziehung keine Bedeutung für die elterliche Leistungspflicht haben, zumal diese ja zeitlich befristet sei (Alexandra Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, 75, m.H.). 4.5.3 Unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens und insbesondere des Strafverfahrens erscheinen auch vorliegend die Rekursgegnerinnen als Opfer der familiären Probleme. Sie wurden im Kindesalter mit den massiven Vorwürfen gegenüber dem Rekurrenten sowie der gescheiterten Ehe ihrer Eltern und damit ihrer nächsten Bezugspersonen konfrontiert. Dies hinterliess tiefe Spuren, überforderte die Rekursgegnerinnen und belastete diese sehr schwer. Ähnlich wie im zitierten Fall wurde auch hier eine Vertrauensbasis zerstört, die nur mit grossen Aufwand neu aufgebaut werden könnte. Was die Rekursgegnerin 2 anbelangt, so fehlt es zum Vornherein an diesem grossen Aufwand. Es leuchtet ein, dass sie die wenigen direkt an sie adressierten Schreiben als unpersönlich bewertet hat und gestützt auf die wenigen Kontaktversuche ihre Ablehnung nicht hat überwinden können. Was die Rekursgegnerin 1 anbelangt, so war der vom Rekurrenten betriebene Aufwand grösser. Die ablehnende Haltung der Rekursgegnerin 1 verhindert jedoch eine intensive Aufarbeitung, was objektiv als mangelhaftes Verhalten zu qualifizieren ist. Auch wenn sich der Rekurrent - zumindest in Bezug auf die Rekursgegnerin 1 - weit mehr für eine Kontaktherstellung eingesetzt hat als im zitierten Bundesgerichtsentscheid geschildert und von der Vorinstanz anerkannt, so ist die Abwehrhaltung der Rekursgegnerinnen jedoch nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Trennung waren die Rekursgegnerinnen vier bzw. sechs Jahre, im Zeitpunkt des Freispruchs elf ½ bzw. 14 Jahre alt. Es kommt hinzu, dass sich der Rekurrent erst zwei Jahre nach dem Freispruch erstmals aktenkundig bei der Rekursgegnerin 1 meldete. Der erste Kontaktversuch in Bezug auf die Rekursgegnerin 2 erfolgte gar erst zu ihrer Volljährigkeit. Das Scheidungs- sowie Strafverfahren belastete die Rekursgegnerinnen damit während eines überwiegenden Teils ihrer Kindheit. Zu Recht spricht der Kantonsgerichtspräsident in diesem Zusammenhang von der "Dämonisierung" des Rekurrenten durch die gesamten Umstände und durch das Umfeld der Rekursgegnerinnen. Der Freispruch des Rekurrenten ändert nichts an der Tatsache, dass die Rekursgegnerinnen durch die beiden Verfahren massiv belastet und traumatisiert wurden. Offenbar konnten sie dieses Trauma bis heute nicht verarbeiten und sind nach wie vor nicht in der Lage, auch nur einen minimalen Kontakt zum Vater zu pflegen. Dies kann ihnen subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihnen auch nicht zugemutet werden kann, die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurrenten aufzugeben. Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass es sich im Strafverfahren um einen sehr schwerwiegenden Verdacht gehandelt habe, der für die Beklagten offenbar auch durch den Freispruch nicht habe beseitigt werden können und der weiterhin (auch heute noch) im Raum stehe, weshalb von den Rekursgegnerinnen nach nunmehr 16jährigem Kontaktunterbruch nicht verlangt werden könne, wieder mit dem Kläger in Kontakt zu treten, so ist diese Begründung indessen nicht haltbar. Sie verletzt die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV statuierte Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Dies ändert indessen nichts daran, dass dem Kantonsgericht im Ergebnis zu folgen ist, dass den Rekursgegnerinnen die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurenten nicht anzulasten ist. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerinnen nicht die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist. Zwar weigern sich die Rekursgegnerinnen, mit dem Rekurrenten auch nur einen minimalen Kontakt zu unterhalten, was zumindest in Bezug zur Rekursgegnerin 1 objektiv ein mangelhaftes Verhalten darstellt. Subjektiv kann ihr dieses Verhalten aber nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger ist unter den gegebenen Umständen die Leistung von Mündigenunterhalt weiterhin zuzu­muten. Der Rekurs ist abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2010 zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte kind brief eltern bundesgericht nidwalden verhalten verfahren umstände beklagter freispruch leben kantonsgericht vater frage subjektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.32 ZGB: Art.272 Art.276 Art.277 Art.293 StGB: Art.187 Art.189 Art.190 Art.191 Weitere Urteile BGer 5C.231/2005 Leitentscheide BGE 129-III-375 113-II-374 AbR 2010/11 Nr. 3

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AbR 2010/11 Nr. 3, S. 58: Art. 277 Abs. 2 ZGB Der Ausbildungsunterhalt für mündige Töchter ist aufrechtzuerhalten, wenn die Kontaktverweigerung zum Vater den Töchtern subjektiv nicht vorwerfbar ist. Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2011 Sachverhalt: Mit Urteil vom 31. Januar 1996 wurde die Ehe von X. und Y. vom Kantonsgericht Nidwalden geschieden. Die elterliche Sorge über die drei Kinder F., C., und M. wurde der Mutter zugewiesen. Y. wurde aufgrund des Verdachts von sexuellen Übergriffen auf seine Töchter kein Besuchsrecht eingeräumt. Er wurde verpflichtet, X. an den Unterhalt seiner Töchter bis zum erfüllten 12. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Am 10. Dezember 1998 stellte das Verhöramt Nidwalden das Strafverfahren gegen Y. wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Töchter ein, da der ursprünglich konkrete Tatverdacht durch die umfangreiche Untersuchung nicht habe erhärtet werden können. Am 6. Januar 1999 gelangten die Strafklägerinnen mit Kassationsbeschwerde an das Obergericht Nidwalden und verlangten, die Einstellungsverfügung des Verhöramts Nidwalden sei aufzuheben und das Verhöramt sei anzuweisen, die Strafsache zur Anklageerhebung zu bringen. Die Beschwerde wurde vom Obergericht Nidwalden gutgeheissen und die Strafsache wurde zur Anklage gebracht. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach Y. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von F., C. und M. mangels Beweisen frei. Die Appellation gegen dieses Urteil wies das Obergericht Nidwalden mit Urteil vom 8. Juni 2001 ab. Mit Klage vom 5. Oktober 2009 an das Kantonsgericht Obwalden beantragte Y. die Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge an C. und M. ab Rechtshängigkeit des Verfahrens. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wies der Kantonsgerichtspräsident die Klage mit Kostenfolge zulasten des Klägers ab. Gegen diese Verfügung erhob Y. am 6. Juli 2010 Rekurs. Aus den Erwägungen: 3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Ausrichtung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei ihm nicht mehr zuzumuten. Die Ursache der totalen Entfremdung basiere auf dem zu Unrecht erhobenen Strafverfahren gegen ihn, welches aus dem Umfeld der Mutter angehoben und immer weitergeführt worden sei. Sowohl das Kantonsgericht Nidwalden als auch das Obergericht Nidwalden hätten ihn von jeder Schuld und Strafe freigesprochen. Im weiteren Verlauf habe er sich fortlaufend darum bemüht, eine einigermassen erträgliche Beziehung zwischen den Parteien aufbauen zu können. Er sei auch heute noch an einem Kontakt zu den Beklagten interessiert. Die Beklagten hingegen hätten alles unternommen, dass es zu keiner Begegnung zwischen ihnen gekommen sei. Sie hätten von Beginn an und fortlaufend in unmissverständlicher Weise klar gemacht, dass sie zu ihm keinen Kontakt wünschten. Unter diesen Umständen sei es ihm unzumutbar, Unterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zu leisten. 3.2 Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abänderbarkeit von Kinderunterhaltsbeiträgen und zum Mündigenunterhalt korrekt wieder. Darauf ist zu verweisen. Es gilt erneut festzuhalten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich der bewusste Abbruch der persönlichen Beziehungen von Seiten des Kindes, kann die Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2; vgl. auch BGE 113 II 374, 376 f., E. 2). Es ist insoweit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Kindes und demjenigen der Eltern vorzunehmen. Bei der Würdigung der Vorwerfbarkeit ist auf die Belastung der Kinder durch die Scheidung ihrer Eltern angemessen Rücksicht zu nehmen, wobei auch das Verhalten des unterstützungspflichtigen gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil eine Rolle spielen kann. Dabei wird vom älteren mündigen Kind in der Praxis meist die Aufgabe einer starren Ablehnung eines Elternteils verlangt (Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 30 zu Allg. Bem. zu Art. 276 - 293 ZGB, m.w.H.; BGE 129 III 375, E. 3.4). 3.3.1 Der Rekurrent führt aus, er habe nie vorgebracht oder behauptet, seine Kinder seien persönlich dafür verantwortlich, dass das Vater-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder zerstört sei. Tatsache sei jedoch, dass auch er für die heutige Si­tuation keine Verantwortung trage. Das Strafverfahren sei für die Rekursgegnerinnen viel belastender gewesen als das Scheidungsverfahren. Eine ausserordentliche grosse und langandauernde psychische Belastung habe das Scheidungsverfahren für die Rekursgegnerinnen offensichtlich nicht gebracht. Die Ursache der totalen Entfremdung basiere auf dem zu Unrecht erhobenen Strafverfahren gegen ihn, welches aus dem Umfeld der Mutter der Rekursgegnerinnen angehoben und immer weitergeführt worden sei. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass diese Anschuldigungen gegen ihn nicht haltbar gewesen seien. Heute könne sich keine der Töchter an irgendwelche sexuelle Übergriffe erinnern. 3.3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Rekurrenten, er selber trage für die heutige Situation keine Verantwortung, nicht verfängt. Verhält sich der unterhaltsverpflichtete Elternteil korrekt, hat dies nicht automatisch die Unzumutbarkeit zur Bezahlung von Mündigenunterhalt zur Folge. Es stellt sich auch dann die Frage, ob dem unterhaltsberechtigten mündigen Kind der Vorwurf gemacht werden könne, es trage die Verantwortung für die Störung oder Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). Im zitierten Urteil führt das Bundesgericht hierzu aus, die heftigen Emotionen, die die Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöse (Scheidungsschock), und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen würden (Loyalitätskonflikte), würden eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür ausschliessen, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen habe. Ein Schuldvorwurf sei erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharre, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhalte (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). Vorliegend kann nicht relevant sein, ob der Kontakt aufgrund des Strafverfahrens oder des Scheidungsverfahrens abgebrochen wurde. Schliesslich hängen diese Verfahren in Bezug auf die Kinderbelange eng zusammen, wurde dem Rekurrenten doch aufgrund des hängigen Strafverfahrens kein Besuchsrecht gewährt, was dann auch zur totalen Entfremdung der Parteien geführt hat. Es ist zudem mit dem Kantonsgerichtspräsident davon auszugehen, dass die Beklagten die Verfahren wohl nicht gänzlich trennen konnten. Ohne Zweifel haben die Verfahren bei den Rekursgegnerinnen aber die vom Bundesgericht geschilderten hef­tigen Emotionen hervorgerufen, die schliesslich zur vollständigen Abwendung vom Rekurrenten führten. Im Übrigen ist mit dem Kantonsgerichtspräsidenten festzuhalten, dass die Distanz zwischen den Rekursgegnerinnen und dem Rekurrenten vom urteilenden Gericht beabsichtigt und angeordnet wurde. Unter den gegebenen Umständen des damals laufenden Strafverfahrens ist dies auch nicht zu beanstanden. Aufgrund der schweren Vorwürfe, die gegen den Rekurrenten im Raum standen, ist es verständlich, dass es zum vollständigen Abbruch der Beziehung kam. Diesen Umstand haben die Rekursgegnerinnen, wie der Kantonsge­richtspräsident richtig feststellt, nicht zu verantworten. Es stellt sich vorliegend hingegen die Frage, ob den Rekursgegnerinnen heute, nach Erreichen der Mündigkeit, zugemutet werden kann, die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurrenten aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). 4.1 Der Kantonsgerichtspräsident hielt dem Rekurrenten in seiner Verfügung vom 15. Juni 2010 vor, er habe den Rekursgegnerinnen zwar Briefe geschrieben, doch nur sporadisch und mit grossen zeitlichen Unterbrüchen. Zudem habe der Inhalt der Briefe vor allem finanzielle Angelegenheiten betroffen. Dass er in seinen Briefen mit der Zeit kaum mehr persönliche Informationen preisgegeben habe, sei immerhin bis zu einem gewissen Grad verständlich, zumal die Rekursgegnerinnen darauf immerzu ablehnend reagiert hätten. 4.2.1 Dazu führt der Rekurrent aus, es seien ihm über Jahre persönliche Kontakte zu seinen Kindern verboten worden. Trotz der vielen Rückschläge habe er immer wieder neue Anläufe genommen. Er habe auch Briefe und Karten geschrieben, welche nicht dokumentiert seien. Die Rekursgegnerinnen hätten auf diese Kon­taktaufnahmen heftig reagiert und zum Beispiel festgehalten, sie würden keinen Kontakt mehr wünschen und er sei aus ihrem Leben gestorben. Teilweise seien auch Briefe ungeöffnet zurückgesandt worden. Selbst die Unterhaltszahlungen habe er über eine neutrale Stelle abwickeln müssen. Er sei von dieser sehr schlecht behandelt worden. Anlässlich der Verhandlung am 9. Juni 2010 habe die Rekursgegnerin 1 zu Protokoll gegeben, wenn sie einen Brief vom Kläger erhalten habe, sei ihr jeweils schlecht geworden. Sie hätte es überhaupt nicht ertragen, wenn die Briefe Persönliches enthalten hätten. Auch die Rekursgegnerin 2 habe klar zu Protokoll gegeben, egal was vom Rekurrenten komme, sie wolle unter keinen Umständen Kontakt zu ihm. Diese Aussagen und die Kontaktversuche würden belegen, dass er sich korrekt verhalte und ernsthaft an einer Beziehung zu den Beklagten interessiert gewesen sei bzw. immer noch sei. Er habe sogar anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er das Verfahren sofort stoppen würde, falls die Rekursgegnerinnen den Aufbau einer Beziehung wünschten. 4.2.2 Der erste aktenkundige Brief des Rekurrenten an seine Kinder datiert vom 19. Februar 1996. Der Brief folgte auf ein zufälliges Zusammentreffen der Parteien im Interio. Im Brief erzählte er von seiner Wohnung in D., seinem Arbeits- sowie Privatleben. Am 11. März 1996 wandte sich der Rekurrent erneut an seine Kinder, erzählte von seinen Freizeitaktivitäten, seiner Katze und seiner Freundin. Am 23. April 1996 schrieb er einen weiteren Brief, in dem er sich auf den vergangenen weissen Sonntag bezog und sich ausmalte, dass es für die Rekursgegnerin 1 wohl ein spezieller Tag gewesen sein müsse. Wiederum erzählte er von seinen Freizeitaktivitäten und seiner Freundin. Er schloss den Brief mit der Hoffnung, dass er später mit seinen Kindern einen guten Kontakt haben werde, obwohl er sie momentan nicht sehen dürfe. Am 28. April 1996 sandte er seinen Kindern Gutscheine für verbilligte Zirkusbillete. Alle vier Briefe waren handschriftlich verfasst, waren vom Inhalt her persönlich und enthielten jeweils Hinweise darauf, dass der Rekurrent seine Töchter nach wie vor sehr lieb habe. Die letzten beiden Briefe kamen mit einem Begleitschreiben der ältesten Tochter F. retour. Die Reaktion von F. fiel sehr heftig aus. F. drückte in ihrem Brief aus, wie sehr sie den Rekurrenten hasse, wie die Briefe jeweils ihren Tag verderben würden und dass es viel schöner sei ohne den Rekurrenten. Sie betitelte den Rekurrenten unter anderem als "Volltrottel", "Arschloch" und "Arsch". Auch wenn Tochter F. vorliegend nicht Partei ist, so ist dieses Schreiben doch insofern von Bedeutung, als dass es eine erste und sehr heftige aktenkundige Reaktion der Kinder auf die Kontaktversuche des Rekurrenten war. Unter Berücksichtigung der Vehemenz des Briefes von F. sowie vor dem Hintergrund des damals laufenden Scheidungs- sowie Strafverfahrens ist der Abbruch weiterer Kontaktversuche durch den Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt verständlich. 4.3 Was die weiteren Kontaktversuche anbelangt, so sind diese in Bezug auf die Rekursgegnerin 1 und 2 einzeln zu beurteilen. 4.3.1 In Bezug auf die Rekursgegnerin 1 ist den Akten ein Brief der Rekursgegnerin 1 an den Rekurrenten zu entnehmen, worin sie sich auf einen Brief von ihm und einen Gutschein, den sie von ihm zum 16. Geburtstag erhalten hat, bezieht. In diesem Brief führte sie aus, sie wolle keine Vaterliebe und keinen Kontakt zu ihm. Er sei aus ihrem Leben gestorben. Aufgrund des Bezugs zum 16. Geburtstag der Rekursgegnerin 1 hat dieser Briefkontakt wohl im Juni 2003 stattgefunden. Daraufhin meldete sich der Rekurrent erst am 13. Juni 2005 wieder bei der Rekurs­gegnerin 1. In diesem Schreiben bezog er sich auf die finanziellen Belange in Bezug auf ihre Volljährigkeit. Das Schreiben fiel sehr sachlich aus. Es enthielt aber immerhin Glückwünsche zum Geburtstag, verbunden mit guten Wünschen für die Zukunft. Am 28. Juni 2006 richtete sich der Rekurrent erneut an die Rekursgegnerin 1. Er forderte darin einen Studiennachweis und machte geltend, da er aus ihrem Leben gestorben sei, könne ihm nicht zugemutet werden, weiterhin als Zahlvater zu dienen. Am 20. Juli 2006 folgte ein weiteres Schreiben des Rekurrenten an die Rekursgegnerin 1. Darin hielt er fest, dass er vorläufig die Zahlungen einstellen werde, da sie in der Zeit vom 14. August 2006 bis August 2007 ein bezahltes Anstellungsverhältnis angenommen habe. Er bat die Rekursgegnerin 1, ihm die notwendigen Informationen zukünftig freiwillig zuzustellen. Er schloss sein Schreiben mit der Gratulation zum Diplomabschluss und den guten Wünschen für das bevorstehende Praktikum und die bevorstehende Ausbildung. Am 20. August 2008 folgte ein neuer Kontaktversuch des Rekurrenten. Er wandte sich mit einem persönlichen, handschriftlichen Brief an die Rekursgegnerin 1. Er setzte sich darin mit der Entfremdung während der vergangenen Jahre auseinander und verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, dass es nicht zu spät sei, eine Beziehung aufzubauen. Am 19. Dezember 2008 schrieb er sie erneut an und drückte die Enttäuschung über den fehlenden Kontakt sowie die Sehnsucht nach einer Begegnung mit ihr aus und wünschte ihr für die Festtage alles Gute und viel Glück für das neue Jahr. Am 29. Juni 2009 folgte schliesslich ein weiteres Schreiben des Rekurrenten. Er gratulierte ihr darin einerseits zu ihrem 22. Geburtstag. Andererseits zeigte er sich darüber enttäuscht, dass die Rekursgegnerin 1 den Kontakt mit ihm nach wie vor verweigerte. Er appellierte an ihre Informations- und Mitwirkungspflicht und äusserte sich erneut dahingehend, dass er sich als "Zahlvater" ausgenützt fühle. 4.3.2 Es ist dem Kantonsgerichtspräsidenten zwar darin zu folgen, dass es sich bei den aktenkundigen Schreiben lediglich um einen sporadischen Kontakt handelte, indessen kann nicht gesagt werden, dass die Briefe grösstenteils finanzielle Angelegenheiten betrafen. Nach dem unmissverständlichen Schreiben seiner ältesten Tochter F. vom 1. Mai 1996, zog sich der Rekurrent verständlicherweise zurück (vgl. vorne, E. 4.3). Weitere Kontaktaufnahmen während des Scheidungs- und Strafverfahrens erfolgten nicht. Nach seinem Freispruch im Jahr 2001 versuchte er im Jahr 2003 den Kontakt zur Rekursgegnerin 1 wieder herzustellen, die Reaktion fiel jedoch sehr negativ aus und die Rekursgegnerin 1 machte unmissverständlich klar, dass sie keinen Kontakt zum Rekurrenten wünsche. Es ist verständlich, dass sich der Rekurrent in der Folge auf die finanziellen Belange beschränkte. Dies entsprach denn auch dem Wunsch der Rekursgegnerin 1 und kann ihm nicht entgegengehalten werden. Auch dass er sich in diesem Zusammenhang über den Aus­bildungsstand der Rekursgegnerin 1 hat informieren wollen, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schliesslich wandte er sich im Jahr 2008 erneut mit zwei Briefen sehr persönlich an die Rekursgegnerin 1. Diese Schreiben blieben unbeantwortet, worauf sich der Rekurrent im Juni 2009 ein letztes Mal an die Rekursgegnerin 1 wandte und seine Enttäuschung über ihr Verhalten ausdrückte. Soweit die Vorinstanz dem Rekurrenten vorhält, er hätte ein Besuchsrecht erstreiten müssen, so sind die Bedenken des Rekurrenten nachvollziehbar, wonach ein solches unter den gegebenen Umständen wenig erfolgversprechend gewesen wäre, da die Kinder auch damals jeglichen Kontakt zu ihm verweigert hätten und dass er die Kinder nicht mit einem zusätzlichen Verfahren habe belasten wollen. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er eine Beziehung ausserhalb eines Verfahrens hat entstehen lassen wollen. Insgesamt kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht um die Herstellung einer Beziehung zur Rekursgegnerin 1 bemüht. 4.4 Was die Rekursgegnerin 2 anbelangt, so meldete sich der Rekurrent nach den anfänglichen Briefkontakten, die durch die älteste Tochter F. quittiert wurden (vgl. vorne E. 4.3) erst mit Schreiben vom 14. November 2007 wieder. Der Brief handelte, abgesehen von den Gratulationen zum 18. Geburtstag, ausschliesslich von den Unterhaltsbeiträgen im Zusammenhang mit der Volljährigkeit. Am 17. November 2008 folgte ein Brief zum 19. Geburtstag der Rekursgegnerin 2. Der Rekurrent umschrieb darin die Möglichkeit, eine Beziehung aufbauen zu können und tat kund, dass er auch trotz der Entfremdung sehr interessiert sei an seiner Tochter. Am 22. Mai 2009 wandte er sich erneut mit einem Schreiben an die Rekursgegnerin 2. Er drückte seine Enttäuschung darüber aus, dass sie nach wie vor den Kontakt zu ihm ablehne, wünschte ihr viel Erfolg für die Matura und machte sie darauf aufmerksam, dass sie den schriftlichen Nachweis über ihr Studium zu erbringen habe. Der Brief kam ungeöffnet zurück. Insgesamt erscheinen die Kontaktaufnahmen weniger intensiv als bei der Rekursgegnerin 1. Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin 2 zur Zeit der ersten Schreiben an alle drei Kinder noch sehr klein war. Eine persönliche Kontaktaufnahme erfolgte erst im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit. Dieser Brief enthielt indessen überwiegend Ausführungen zu den Unterhaltszahlungen. Ein Schreiben mit persönlichem Inhalt folgte erst zu ihrem 19. Geburtstag. Auch wenn dieses Verhalten vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die beiden älteren Töchter zum Teil heftig auf die Schreiben des Rekurrenten reagierten, so ist doch festzuhalten, dass der Rekurrent sich lediglich dreimal aktenkundig an die Rekursgegnerin 2 wandte. Insgesamt kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass sich er Rekurrent ernsthaft um eine Beziehung zur Rekursgegnerin 2 bemüht hat. 4.5.1 Es gilt zu beurteilen, ob den Rekursgegnerinnen nach Erreichen der Mündigkeit, zugemutet werden kann, die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurrenten aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 2). Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten führte die Rekursgegnerin 1 aus, sie könne sich einen auch nur minimalen Kontakt zum Rekurrenten nicht vorstellen. Sie verbinde alles Schlechte mit ihm. Wenn sie einen Brief von ihm enthalte, werde es ihr schlecht. Auch wenn der Missbrauch nicht bewiesen worden sei, so sei ein Kontakt für sie überhaupt nicht möglich. Es habe nie eine Basis für eine Beziehung gegeben. Es sei nichts von ihm gekommen. Was früher gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, sie könne nur für die letzten fünf Jahre sprechen. Sie wolle nichts von ihm wissen, sondern ihr Leben ohne ihn leben. Zur Frage, ob vor dem Ausbildungsweg bzw. bei Änderungen in der Ausbildung Gespräche mit dem Rekurrenten stattgefunden hätten, führte die Rekursgegnerin 1 aus, sie wäre nicht auf die Idee gekommen, ihn zu informieren, was sie mache. Sie könne das nicht. Die Rekursgegnerin 2 führte aus, der Rekurrent sei überhaupt keine Person, mit der sie eine Vaterfigur verbinde. Er sei nur ihr biologischer Vater. Auch sie verbinde nichts Gutes mit ihm. Sie habe heute sogar Angst gehabt, dass sie ihn sehe oder dass er sie sehe. Er habe ihnen viel Schlechtes angetan. Es sei für sie auf keinen Fall denkbar mit dem Rekurrenten einen auch nur minimalen Kontakt zu pflegen. Sie sehe nicht ein, warum sie mit einem solchen Menschen Kontakt haben soll. Von seiner Seite her sei nie etwas gekommen, was für sie einen Grund darstellen würde, Kontakt zu haben. Die Briefe seien nicht freundlich, sie würden nur Vorwürfe enthalten und nicht die Botschaft, er würde Kontakt wollen. Es müsste von ihm kommen, aber sie würde es trotzdem nicht wollen. Es sei von ihm nichts gekommen, das ihr Interesse hätte wecken können. Auf die Frage, wie sie mit dem Strafverfahren und dem Freispruch umgehe und ob sie das habe verarbeiten können, führte die Rekursgegnerin 2 aus, das gehöre nicht zu ihrem Leben. Es sei abgeschlossen. Nur weil sie jetzt darüber spreche, berühre es sie. Mit der Tatsache, dass sie keinen Vater habe, könne sie aber nicht abschliessen, weil es immer präsent sei. Es belaste sie, dass immer wieder die Geldfrage auftauche. Er solle doch einfach zahlen und fertig. 4.5.2 Im zitierten Entscheid 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 hielt das Bundesgericht in casu fest, die Kampfscheidung von sechs Jahren und das darauf folgende Räumen des Familienhauses zugunsten des Beklagten hätten die Klägerin überfordert und schwer belastet. Die Vertrauensbasis sei damals zerstört worden. Dass derart traumatisierende Erfahrungen nicht innert zwei bis drei Jahren verarbeitet werden könnten und dass die daherige Entfremdung der Klägerin vom Beklagten nicht einfach durch ein paar geschäftsmässige Aufforderungen zu persönlichen Treffen überwunden werden könne, leuchte nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres ein. Nachhaltig enttäuschtes Vertrauen könne nur mit grossem Aufwand neu aufgebaut werden. Es schützte die Begründung des Obergerichts, dass unter diesen Umständen auch die Annahme als gerechtfertigt erscheine, die ablehnende Haltung der Klägerin sei zwar nicht korrekt und zeige wenig Einfühlungsvermögen. Für ihr Fehlverhalten und die damit verbundene Verweigerung des persönlichen Kontakts hätten jedoch Gründe bestanden, die die Klägerin nicht zu verantworten habe. Die Klägerin erscheine als Opfer der familiären Probleme ihrer Eltern, weshalb ihr objektiv mangelhaftes Verhalten nachvollziehbar gewesen sei und ihr subjektiv nicht allzu sehr vorgeworfen werden könne. Letztlich sei das Obergericht damit von einem Grenzfall („nicht allzu sehr“) ausgegangen. In An­betracht des ihm zustehenden beträchtlichen Ermessensspielraums erscheine es nicht als bundesrechtswidrig, dass es in Würdigung des konkreten Sachumstände angenommen habe, die Verantwortung für den Abbruch der persönlichen Beziehung liege nicht ausschliesslich auf Seiten der Klägerin, weshalb eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung familienrechtlicher Pflichten ihrerseits verneint werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006, E. 3.1). Rumo-Jungo führt dazu aus, die zuletzt differenzierenden Urteile des Bundesgerichts zeigten, wie schwierig das Abwägen des beiderseitigen Verschuldens sei. Das Aufwägen der beiderseitigen Verfehlungen ändere aber nichts daran, dass es dem Gericht kaum je möglich sein werde, die gesamte Familiengeschichte ab­zuklären und die ganze Tragweite des Geschehenen zu ermessen. Vielmehr blieben diese Abwägungen ein untauglicher Versuch, den Unterhaltsberechtigten für seinen "Ungehorsam", sein fehlendes Wohlverhalten zur Verantwortung zu ziehen. Tatsächlich liege das Verschulden in den zirkulären familiären Beziehungen und Interaktionen kaum je nur auf einer Seite und sei eine linear-kausale Betrachtungseise verfehlt. Ein Kind breche die Beziehungen zu seinen Eltern grundsätzlich nicht einfach aus heiterem Himmel ab, sondern beide Seiten würden die Verantwortung für eine gegenseitige Entfremdung tragen. Die Ursachen dafür seien vielschichtig und könnten nicht einfach jenem zugerechnet werden, der zuletzt die Wideraufnahme der Beziehung verweigert habe. Sie hält dafür, dass wenn schon Eheleute einander zutiefst verletzen könnten, ohne Auswirkungen auf die Leistungspflicht, so dürfe auch ein Abbruch der Eltern-Kind-Beziehung keine Bedeutung für die elterliche Leistungspflicht haben, zumal diese ja zeitlich befristet sei (Alexandra Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, 75, m.H.). 4.5.3 Unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens und insbesondere des Strafverfahrens erscheinen auch vorliegend die Rekursgegnerinnen als Opfer der familiären Probleme. Sie wurden im Kindesalter mit den massiven Vorwürfen gegenüber dem Rekurrenten sowie der gescheiterten Ehe ihrer Eltern und damit ihrer nächsten Bezugspersonen konfrontiert. Dies hinterliess tiefe Spuren, überforderte die Rekursgegnerinnen und belastete diese sehr schwer. Ähnlich wie im zitierten Fall wurde auch hier eine Vertrauensbasis zerstört, die nur mit grossen Aufwand neu aufgebaut werden könnte. Was die Rekursgegnerin 2 anbelangt, so fehlt es zum Vornherein an diesem grossen Aufwand. Es leuchtet ein, dass sie die wenigen direkt an sie adressierten Schreiben als unpersönlich bewertet hat und gestützt auf die wenigen Kontaktversuche ihre Ablehnung nicht hat überwinden können. Was die Rekursgegnerin 1 anbelangt, so war der vom Rekurrenten betriebene Aufwand grösser. Die ablehnende Haltung der Rekursgegnerin 1 verhindert jedoch eine intensive Aufarbeitung, was objektiv als mangelhaftes Verhalten zu qualifizieren ist. Auch wenn sich der Rekurrent - zumindest in Bezug auf die Rekursgegnerin 1 - weit mehr für eine Kontaktherstellung eingesetzt hat als im zitierten Bundesgerichtsentscheid geschildert und von der Vorinstanz anerkannt, so ist die Abwehrhaltung der Rekursgegnerinnen jedoch nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Trennung waren die Rekursgegnerinnen vier bzw. sechs Jahre, im Zeitpunkt des Freispruchs elf ½ bzw. 14 Jahre alt. Es kommt hinzu, dass sich der Rekurrent erst zwei Jahre nach dem Freispruch erstmals aktenkundig bei der Rekursgegnerin 1 meldete. Der erste Kontaktversuch in Bezug auf die Rekursgegnerin 2 erfolgte gar erst zu ihrer Volljährigkeit. Das Scheidungs- sowie Strafverfahren belastete die Rekursgegnerinnen damit während eines überwiegenden Teils ihrer Kindheit. Zu Recht spricht der Kantonsgerichtspräsident in diesem Zusammenhang von der "Dämonisierung" des Rekurrenten durch die gesamten Umstände und durch das Umfeld der Rekursgegnerinnen. Der Freispruch des Rekurrenten ändert nichts an der Tatsache, dass die Rekursgegnerinnen durch die beiden Verfahren massiv belastet und traumatisiert wurden. Offenbar konnten sie dieses Trauma bis heute nicht verarbeiten und sind nach wie vor nicht in der Lage, auch nur einen minimalen Kontakt zum Vater zu pflegen. Dies kann ihnen subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihnen auch nicht zugemutet werden kann, die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurrenten aufzugeben. Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass es sich im Strafverfahren um einen sehr schwerwiegenden Verdacht gehandelt habe, der für die Beklagten offenbar auch durch den Freispruch nicht habe beseitigt werden können und der weiterhin (auch heute noch) im Raum stehe, weshalb von den Rekursgegnerinnen nach nunmehr 16jährigem Kontaktunterbruch nicht verlangt werden könne, wieder mit dem Kläger in Kontakt zu treten, so ist diese Begründung indessen nicht haltbar. Sie verletzt die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV statuierte Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Dies ändert indessen nichts daran, dass dem Kantonsgericht im Ergebnis zu folgen ist, dass den Rekursgegnerinnen die ablehnende Haltung gegenüber dem Rekurenten nicht anzulasten ist. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerinnen nicht die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist. Zwar weigern sich die Rekursgegnerinnen, mit dem Rekurrenten auch nur einen minimalen Kontakt zu unterhalten, was zumindest in Bezug zur Rekursgegnerin 1 objektiv ein mangelhaftes Verhalten darstellt. Subjektiv kann ihr dieses Verhalten aber nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger ist unter den gegebenen Umständen die Leistung von Mündigenunterhalt weiterhin zuzu­muten. Der Rekurs ist abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2010 zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte kind brief eltern bundesgericht nidwalden verhalten verfahren umstände beklagter freispruch leben kantonsgericht vater frage subjektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.32 ZGB: Art.272 Art.276 Art.277 Art.293 StGB: Art.187 Art.189 Art.190 Art.191 Weitere Urteile BGer 5C.231/2005 Leitentscheide BGE 129-III-375 113-II-374 AbR 2010/11 Nr. 3